Statuten

Die Statuten des Vereins AnStoss

Art. 1     Name und Sitz 

1. Unter dem Namen "AnStoss" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. 
 
2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in CH-9450 Altstätten. 
 
Art. 2     Zweck  

1. Der Verein "AnStoss" bezweckt die Verbesserung der Lebensqualität und der Sicherheit auf und an der Stossstrasse zwischen Altstätten und Gais. Er initiiert und fördert diesbezüglich Massnahmen, die zur Einhaltung und zur Reduktion der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten im Strassenverkehr und zur Eindämmung des Strassenverkehrslärms führen. 

Zur Erreichung dieser Ziele kann er insbesondere
· Petitionen, Initiativen und Aktionen initiieren und / oder unterstützen;
· mit anderen Vereinigungen zusammenarbeiten;
· Polizeistellen, politische Behörden und Politiker einbeziehen;
· eine Dokumentation erstellen.

Er kann Einzelpersonen und Gruppierungen mit ähnlichen Zielsetzungen an anderen Passstrassen unterstützen.

2. Der Verein ist politisch und religiös/konfessionell neutral. 

3. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. 

4. Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied aufgenötigt werden.

Art. 3     Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.  

2. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
 
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand. Er muss die Ablehnung eines Gesuchs nicht begründen. 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall.

5. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Er ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer vierteljährlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich angezeigt wird.

6. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Statuten des Vereins verstösst oder sonst die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen. Er braucht nicht begründet zu werden.

7. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 30.- für Einzelpersonen, CHF 50.- für Ehepaare und CHF 150.- für juristische Personen.

8. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 4     Organe

1. Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Art. 5      Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich statt.  

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher mit Angabe der Traktanden einzuladen.  

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens sieben Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

3. Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind:

· Wahl der Revisionsstelle;
· Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der
Revisionsstelle;
· Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
· Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
· Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
· Erlass und Revision der Statuten;
· Auflösung des Vereins. 

4. Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. 

5. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.  

6. Jedes Mitglied ist bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits ausgeschlossen.  

7. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

Art. 6 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Solche Ergänzungen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern. Ämterkumulation ist zulässig.

3. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

· Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen;
· Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Aktuar zeichnen kollektiv zu zweien. Für den Bankverkehr erhält der Kassier eine Einzelzeichnungsberechtigung. 

Art. 7 Revisionsstelle

1. Die Hauptversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands eine Revisionsstelle, bestehend aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins, erstatten der Jahresversammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag.

3. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

Art. 8    Vermögen 

1. Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. 
 
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.  

3. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 9     Statutenänderung und Auflösung

1. Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. 
 
2.  Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

 
Diese Statuten wurden an der Gründungssitzung vom 3. Januar 2013 grundsätzlich und an der Gründungsversammlung vom 11. Februar 2013 in Altstätten definitiv genehmigt. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 2. April 2015 teilrevidiert.